Wird in einem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter neben der Grundmiete und den Betriebskostenvorauszahlungen auch eine Verwaltungskostenpauschale zahlen muss, ist das unwirksam - es sei denn, aus dem Mietvertrag geht klar hervor, dass die Verwaltungskostenpauschale ein Teil der Grundmiete ist (BGH VIII ZR 254/17). Hier hatten Mieter und Vermieter eine Grundmiete (nettokalt) in Höhe von 1.499,99 Euro vereinbart. Hinzu kamen Betriebskostenvorauszahlungen von 158,12 Euro, Heizkostenvorauszahlungen von 123,75 Euro und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 34,38 Euro. Die Vereinbarung der Verwaltungskostenpauschale ist unwirksam. Der Mieter muss keine Pauschale zahlen, kann die in der Vergangenheit gezahlten Beträge hierfür zurückfordern.
Nach dem Gesetz sind mit der vereinbarten Miete grundsätzlich alle Kosten des Vermieters abgegolten. Eine Ausnahme gibt es nur für Betriebs- und Heizkosten, die zusätzlich zur Miete gefordert werden dürfen. Verwaltungskosten sind aber keine Betriebskosten. Tatsächlich sind die Verwaltungskosten Bestandteil der Grundmiete. Zwar kann der Vermieter theoretisch angeben, wie er die Grundmiete intern kalkuliert hat, also zum Beispiel mit einer Verwaltungskostenpauschale. Mit der hier vereinbarten Pauschale ist aber offensichtlich nicht die Offenlegung der internen Mietkalkulation beabsichtigt gewesen. Der Vermieter wollte zusätzlich zur Miete eine Verwaltungskostenpauschale kassieren. Das ist unzulässig.