Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen - mindestens drei - vorformulierte Vertragsbedingungen. Klauseln in Mietverträgen, vor allem in Formularmietverträgen, sind normalerweise Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zum Schutz der Verbraucher gibt es strenge Bestimmungen im Gesetz, wann derartige Klauseln wirksam sind und wann nicht. Im Gegensatz dazu gibt es auch Verträge bzw. Vertragsklauseln, die auf einer individuellen Absprache der Vertragsparteien beruhen. Individualabsprachen oder -vereinbarungen unterliegen nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen, sind in der Regel wirksam. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig, vor allem, wenn es um tatsächliche oder vermeintliche Individualabsprachen in einem Formularmietvertrag geht. Der Bundesgerichtshof (BGH XI ZR 291/16) hat dazu jetzt entschieden: Voraussetzung für eine Individualabsprache ist, dass derjenige, der den Vertrag vorlegt, die betreffende Vertragsklausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klausel bereiterklärt.
Beweisen muss das im Zweifel der Verwender selbst, das heißt der Vermieter. Die Eröffnung einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen begründet danach grundsätzlich noch keine Individualabrede. Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders, also der Mieter, Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Darlehensvertrag, der von der Sparkasse gestellt wurde. Dem Kreditnehmer wurde eine Darlehensvariante ohne Bearbeitungsprovision zum marktüblichen Zins und eine Darlehensvariante mit Bearbeitungsprovision zu einem günstigeren Zins angeboten. Auch wenn unter diesen zwei Varianten frei gewählt werden kann, die ausgewählte Klausel bleibt eine Allgemeine Geschäftsbedingung, ist keine Individualvereinbarung.