Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter innerhalb angemessener Frist – spätestens nach 3 bis 6 Monaten, in extrem schwierigen Fällen nach 9 Monaten – über die Mietkaution abrechnen. Das bedeutet, er muss gegenüber seinem Ex-Mieter erklären, ob und ggf. welche Ansprüche er aus dem Mietverhältnis noch geltend macht. Da die Art und Weise der Abrechnung nicht gesetzlich vorgegeben ist, kann die Abrechnung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH VIII ZR 141/17). Eine Abrechnung durch schlüssiges Verhalten ist anzunehmen, wenn der Vermieter Ansprüche durch Aufrechnung oder durch eine Klageerhebung geltend macht.
Hat der Mieter eine Barkaution geleistet, dann wird mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter die Kaution zur Rückzahlung fällig. Der Vermieter kann sich zu diesem Zeitpunkt aus der Barkaution befriedigen. Das gilt auch für bisher streitige Forderungen des Vermieters. Macht der Vermieter nach der Abrechnung von seiner Verwertungsbefugnis aber keinen Gebrauch, kann der Mieter seinerseits mit dem fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die Vermieterforderung aufrechnen.