Einwände des Vermieters gegen die Wissenschaftlichkeit und die Anzahl der berücksichtigten Wohnungen können allenfalls die Einordnung des Mietspiegels als qualifizierten Mietspiegel und damit dessen Vermutungswirkung in Frage stellen. Der so angegriffene Mietspiegel behält aber als einfacher Mietspiegel seine Indizwirkung, wonach die dort angegebenen Entgelt die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (BGH VII ZR 245/17). Der Dresdner Mietspiegel, um den es hier ging, hat aufgrund seiner Qualität die entsprechende Indizwirkung. Die Beteiligung der örtlichen Interessenvertreter von Mieter- und Vermieterseite in einer Projektgruppe sowie die Anerkennung der gefundenen Ergebnisse sprechen nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet.
Gründe, an der notwendigen Qualität eines einfachen Mietspiegels zu zweifeln, in welchen 3.948 Datensätze aus der Datenbereitstellung durch Vermieter und aus einer mündlichen Mieterbefragung eingeflossen sind, sind nicht ersichtlich. Zur Ermittlung der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb der vorgenannten Spannen des Dresdner Mietspiegels werden so genannte Orientierungshilfen mit wohnwerterhöhenden bzw. wohnwertmindernden Merkmalen genutzt. Die Orientierungshilfen sind Grundlage für eine sachgerechte Differenzierung innerhalb der Mietpreisspanne. Auch wenn insoweit die Vermutungswirkung eines qualifizierten Mietspiegels nicht besteht, sind die Orientierungshilfen eine taugliche Schätzgrundlage, da sie auf dem Wissen und den Erfahrungen von Experten des Dresdner Wohnungsmarktes beruhen, so dass erwartet werden kann, dass sie die örtlichen Verhältnisse hinreichend abbilden.