Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeitern oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zu einer weiteren Minderung berechtigt und ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht entfällt. Die einbehaltenen Beträge müssen sofort nachgezahlt werden, ein weiterer Einbehalt fälliger Mieten ist nicht mehr zulässig. Das gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung mit dem Argument verweigert, der bestehende mangelhafte Zustand müsse aus Gründen der Beweissicherung erhalten bleiben (BGH VIII ZR 12/18).
Das Zurückbehaltungsrecht erfüllt den Zweck, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten, und kann deshalb redlicherweise nicht mehr ausgeübt werden, sondern entfällt, wenn dieser Zweck verfehlt wird oder nicht mehr erreicht werden kann. Deshalb endet das Zurückbehaltungsrecht nicht nur bei der Beseitigung des Mangels, sondern auch bei der Beendigung des Mietverhältnisses sowie dann, wenn der Mieter dem Vermieter oder den Handwerkern, die mit der Prüfung und Beseitigung der Mängel beauftragt sind, den Zutritt zur Wohnung nicht gewährt oder sonst die Duldung der Mangelbeseitigung verweigert.