Maklervertrag und Widerrufsrecht

BGH verweist Fall zurück ans Landgericht. Es gilt zu klären, ob der Wohnungssuchende den Maklervertrag wirksam widerrufen hat

Mieter müssen einem zur Wohnungssuche eingeschalteten Makler eine Maklerprovision unter folgenden Voraussetzungen zahlen:

  • Zwischen dem Wohnungssuchenden und dem Makler muss ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen sein.
  • in Folge des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss des Mietvertrages oder aufgrund der Vermittlung des Maklers muss ein Mietvertrag abgeschlossen worden sein.
  • Ausreichend ist dabei, dass der Makler den ersten Kontakt mit dem vom Vermieter zur Suche eines Nachmieters ermächtigten Vormieters der Wohnung hergestellt hat.
  • Der Makler muss ausschließlich aufgrund des Maklervertrages vom Vermieter, bzw. hier vom Vormieter, den Auftrag eingeholt haben, die Wohnung dem Wohnungssuchenden anzubieten.

Diese Voraussetzungen waren in dem vom Bundesgerichtshof (BGH I ZR 134/18) zum entscheidenden Fall alle erfüllt. Trotzdem verwies der Bundesgerichtshof den Fall zurück an das Landgericht.

Hier muss jetzt geklärt werden, ob der Wohnungssuchende den Maklervertrag wirksam widerrufen hat. Bei sogenannten Verbraucherverträgen hat der Verbraucher, hier der Wohnungssuchende, ein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Verbraucher kann seine Willenserklärung, d.h. seine Unterschrift unter den Maklervertrag, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Er ist dann nicht mehr an den Vertrag gebunden, muss nicht zahlen. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Unternehmer (Makler) über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat. Ohne entsprechende Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen.

Hier hatte der Wohnungssuchende behauptet, keine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss der Makler jetzt beweisen, dass und wann die Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Dazu reicht es nicht aus, wenn sich der Makler auf eine vom Wohnungssuchenden unterschriebene Klausel im Maklervertrag beruft, wonach der Wohnungssuchende die Widerrufsbelehrung gelesen, verstanden und sich damit einverstanden erklärt hat. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil hierdurch die Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers verändert werde.

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