Kündigung von mehreren Vermietern

Haben zwei Personen den Mietvertrag abgeschlossen, müssen auch beide kündigen

Haben auf der Vermieterseite zwei Personen den Mietvertrag abgeschlossen, muss eine Kündigung auch von beiden Vermietern ausgesprochen werden. Kündigt nur ein Vermieter, ist die Kündigung nicht wirksam. Daran ändert sich auch nichts, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung nur noch einer der beiden Vermieter Eigentümer der Wohnung ist (BGH VIII ZB 26/17).

Ursprünglich war ein Ehepaar Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Sie vermieteten gemeinsam eine der beiden Wohnungen. Später wurde die Ehefrau durch Übertragung des Miteigentumsanteils ihres Ehemannes Alleineigentümerin des Hauses und damit auch der vermieteten Wohnung.

Kurze Zeit später kündigte sie den Mietern dieser Wohnung. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird das Mietverhältnis durch die allein von der Ehefrau ausgesprochene Kündigung nicht wirksam beendet. Die Kündigung hätte vielmehr auch von dem (früheren) Ehemann erklärt werden müssen, der die Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau vermietet hatte. Die gesetzliche Regelung: „Kauf bricht nicht Miete“, nach der nach einem Eigentümerwechsel der Mietvertrag automatisch mit dem neuen Eigentümer fortgesetzt wird, ist auf die hier zu entscheidende Konstellation - dass einer von zwei Miteigentümern, die eine Wohnung vermietet haben, später Alleineigentümer wird - nicht anwendbar.

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