Mietwohnungen im dritten Förderweg

Unbefristete Preis- und Belegungsbindung unwirksam

Bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus im sogenannten dritten Förderweg sind individuell vereinbarte, zeitlich unbefristete städtische Belegungsrechte unwirksam. Das gilt auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat (BGH V ZR 176/17). Aber: Trotz Unwirksamkeit der Vereinbarung bestehen Belegungsrechte. Die Parteien wollten eine möglichst lange Belegungsbindung. Da hier außerdem ein langfristiger, vergünstigter Kredit gewährt wurde, bestehen die Belegungsrechte während der gesamten Laufzeit des Kredites.

Wohnungen, die im dritten Förderweg gefördert werden, sind praktisch Sozialwohnungen „light“. Hier schließen der private Bauherr und der staatliche Zuschuss- oder Darlehensgeber eine Vereinbarung über Förderung und Sozialbindung. Zeitlich unbefristete Belegungsrechte sieht das Gesetz nicht vor. Danach sollen die Belegungsrechte höchstens 15 Jahre andauern. Wird Bauland zur Verfügung gestellt, können längere Bindungen vereinbart werden, aber keine dauerhaften, unbefristeten Bindungen. Mit der 1989 eingeführten vereinbarten Förderung, dem dritten Förderweg, sollte eine flexiblere Förderung erreicht werden. Mit nur kurzen Bindungen sollte die Investitionsbereitschaft privater Bauherren erhöht werden.

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