Die Vermieterin übergab dem Mieter ein unrenoviertes Haus und erklärte, er könne renovieren, wie er es möchte. Der Mieter begann mit den Renovierungsarbeiten und riss die uralten Tapeten teilweise ab. Als er erfuhr, dass das Haus verkauft werden sollte, stellte er die Renovierungsarbeiten ein. Die Vermieterin forderte Schadensersatz in Höhe von 9.307,15 Euro. Der Mieter hätte die Renovierung beenden oder den vorherigen Zustand wiederherstellen müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 263/17) entschied, dass zwar grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Mieters darin liegen könne, dass er, ohne anschließend neue Tapete anzubringen, in der Wohnung vorgefundene Tapeten ganz oder teilweise entfernt. Ein hierdurch entstandener Schaden müsse ersetzt werden.
Aber die Vermieterin könne nicht unabhängig von Alter und Zustand der entfernten Tapetenteile einen Schaden in Höhe von 80 Prozent der Kosten geltend machen, die für eine Neutapezierung der Wände erforderlich wären. Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht, der bestritten hatten, dass überhaupt ein Schaden vorliegt. In dem Haus habe sich eine rund 30 Jahre alte, nicht zum Überstreichen geeignete, aber schon mehrfach überstrichene Mustertapete befunden, die sich bereits teilweise gelöst hatte. Angesichts des Alters und Zustands sei die vorhandene Dekoration wertlos gewesen, durch das Entfernen der Tapetenreste sei kein Schaden entstanden. Die Vermieterin muss beweisen, so der BGH, dass ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Dabei sind Alter und Zustand der Tapeten von entscheidender Bedeutung.