Der Vermieter hat keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZB 74/16). Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete werden nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Stimmt der nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Mieterüberlegungsfrist Klage vor dem Amtsgericht auf Zustimmung erheben, wenn er seine Mieterhöhung durchsetzen will. Hier hatte der Vermieter zum 1. Februar die Miete erhöht und dann, weil er die geforderte schriftliche Zustimmungserklärung des Mieters nicht erhalten hat, im April auf Zustimmung zur Mieterhöhung geklagt. Der Mieter hatte aber die Mieterhöhung bereits für die Monate Februar, März und April pünktlich gezahlt.
Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar, dass der Mieter der Mieterhöhung bereits vor Einreichung der Klage stillschweigend wirksam zugestimmt hatte, weil er die geforderte Mieterhöhung dreimal in Folge vorbehaltlos gezahlt hatte. Eine schriftliche Erklärung könne der Vermieter nicht verlangen, eine entsprechende Formvorschrift gebe es im Gesetz nicht. Entscheidend sei, dass der Mieter durch sein Verhalten der Mieterhöhung konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, zugestimmt habe. Aus der dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung der erhöhten Miete könne kein anderer Schluss gezogen werden, als Zustimmung zur Mieterhöhung. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Mieter seinen Dauerauftrag geändert oder die erhöhte Miete durch Einzelüberweisung gezahlt habe. In beiden Fällen sei der Mieter tätig geworden und da er keinerlei Vorbehalte erklärt habe, sei klar, dass er zustimmen wollte.