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Wohnungsmängel

Vermieter muss Mängel beseitigen, auch wenn Mieter Wohnung nicht nutzt 

Der Mieter hat Anspruch auf Instandsetzung der defekten Gastherme und auf Feststellung, dass er wegen dieses Defektes zu einer Mietminderung von 15 % berechtigt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter die Wohnung tatsächlich nutzt und ihn der Mangel an der Heizung subjektiv beeinträchtigt oder nicht (BGH VIII ZR 99/17).

Hier lebte der Mieter selbst nicht mehr in der Wohnung, er hatte sie nahen Familienangehörigen überlassen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Ausfall der Gastherme ein Mangel ist. Da die Wohnung mit Heizung vermietet wurde, schuldet der Vermieter die Versorgung mit Wärme, eine intakte Heizungsanlage.

Selbst wenn der Mieter die Wohnung einem Dritten überlassen hat, ändert das nichts an der Vermieterpflicht, die Wohnung dem Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten. Die Hauptleistungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Mieter die Wohnung tatsächlich nutzt. Hinsichtlich der Mietminderung kann der Vermieter auch nicht argumentieren, der Mieter hätte die Mietsache, auch wenn sie zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich gewesen wäre, doch nicht genutzt.

Auch die Frage, ob sich der Mieter vertragswidrig verhalten hat, weil er die Wohnung Dritten überlassen hat, spielt keine Rolle, solange das Mietverhältnis fortbesteht und nicht gekündigt ist.