Nach dem Gesetz muss die Mietkaution verzinst werden. Hier hatten Mieter und Vermieter aber beim Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1966 eine unverzinsliche Mietkaution in Höhe von 500 DM vereinbart. Nach Beendigung des Mietverhältnisses 2015 forderte der Mieter die Rückzahlung des Kautionsguthabens plus Zinsen, insgesamt 670,02 Euro. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 92/17) stellte jetzt klar, der Ausschluss der Kautionsverzinsung in einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 stelle keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil der Vermieter 1966 zu einer Verzinsung noch nicht verpflichtet war. Der Gesetzgeber hatte erst 1980 für den sozialen Wohnungsbau und am 20. Dezember 1982 für frei finanzierte Wohnungen eine Verzinsungspflicht für Mietkautionen in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt.
Die heutige Kautionsregelung im Gesetz stammt von 2001 und bestimmt, dass die Kaution verzinslich anzulegen ist und die Zinsen dem Mieter zustehen. Die Gesetzesvorschrift gilt auch für Mietverträge, die im Jahr 2001 schon bestanden - es sei denn, die Verzinsung der Kaution war bei vor 1983 abgeschlossenen Mietverträgen ausdrücklich ausgeschlossen. Ohne eine ausdrückliche Regelung zur Verzinslichkeit der Mietkaution muss der Vermieter auch eine 1972 vereinbarte Mietkaution verzinsen (BGH VIII ARZ 3/82).
Fazit: Die Kaution muss verzinst werden bei Mietvertragsabschlüssen ab 1983 - egal, was hierzu im Mietvertrag steht. Bei älteren Mietverträgen (vor 1983), in denen die Verzinsung der Kaution vertraglich ausgeschlossen ist, kann der Mieter keine Zinsen fordern. Enthält der ab 1972 geschlossene Mietvertrag keine Regelung, ob die Kaution zu verzinsen ist oder nicht, muss der Vermieter Zinsen zahlen.