Das häusliche Musizieren - hier Trompete spielen - einschließlich des dazugehörigen Übens gehört zu den üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und zur grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Das Musizieren in den Hauptwohnräumen kann nicht gänzlich untersagt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 143/17). Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs ist der Einzelfall maßgeblich. Hier kommt es auf das Ausmaß der Geräuscheinwirkung, die Art des Musizierens und die örtlichen Gegebenheiten an.
Als Richtschnur für erlaubtes Musizieren kann nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelten: 2 bis 3 Stunden an Werktagen und 1 bis 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit.
Hier hatte ein Reihenhausbewohner gegen seinen Nachbar, einen Berufsmusiker, geklagt. Der übte im Erdgeschoss und in einem Proberaum im Dachgeschoss seines Hauses max. 3 Stunden am Tag. Außerdem unterrichtete er wöchentlich 2 Stunden Schüler im Trompetenspiel.
Das Landgericht Augsburg verbot dem Trompeter den Musikunterricht und erlaubte ihm selbst nur das Spielen im Dachgeschoss, höchstens 10 Stunden in der Woche, werktags, und 1 Stunde an höchstens 8 Samstagen oder Sonntagen im Jahr.
Dem Bundesgerichtshof gingen jetzt diese Einschränkungen zu weit, er erlaubte dem Trompeter großzügigere Spielzeiten. Das Trompetenspiel im Dachgeschoss sei im Nachbarhaus nur leise zu vernehmen und damit nur eine unwesentliche Beeinträchtigung. Hier könnten großzügigere Zeiträume für das Trompetenspiel zur Verfügung stehen. Dagegen müsste für das Musizieren in den anderen Räumen des Hauses engere zeitliche Grenzen gezogen werden.
Zusammen: werktags 3 Stunden am Tag, an Sonn- und Feiertagen entsprechend weniger. Keine Rolle spiele es übrigens, ob es sich bei dem Trompeter um einen Berufsmusiker oder einen Hobbymusiker handele.