Welcher Schallschutz ist nach einer Badsanierung bzw. Baumaßnahme oder Modernisierung eines älteren Gebäudes einzuhalten? Der, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galt, oder der, der zum Zeitpunkt der Sanierung gilt? Der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 276/16) urteilte, es komme auf den Umfang des Eingriffs in die Gebäudesubstanz an. Die zum Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden technischen Anforderungen zum Schallschutz seien dann zu beachten, wenn z. B. durch einen nachträglichen Dachgeschossausbau in einem erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz eingriffen wird. Dagegen könne bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandhaltung oder Modernisierung dienen, ein verbesserter Schallschutz nicht beansprucht werden.
Es würden weiterhin die bei Errichtung des Gebäudes einschlägigen technischen Standards gelten. So auch bei der hier zu beurteilenden Badsanierung. Ein Wohnungseigentümer hatte bei der Modernisierung seines Badezimmers den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen lassen. Außerdem wurden der Fliesenbelag sowie sämtliche Sanitärobjekte erneuert und eine Steigleitung unter Putz verlegt. Der Wohnungseigentümer der darunterliegenden Wohnung in dem im Jahr 1900 gebauten Haus behauptete, der Schallschutz habe sich durch diese Baumaßnahme verschlechtert. Letztlich müsse ein Schallschutzniveau hergestellt werden, das dem technischen Stand zum Zeitpunkt der Badsanierung entspreche.