Der Eigentümer schließt mit einem Mieter einen Hauptmietvertrag ab und der vermietet weiter an einen Endmieter. Wird das Hauptmietverhältnis beendet, kann der Eigentümer nicht einfach die Wohnung von diesem Endmieter zurückverlangen. Der hat zwar nach der Beendigung des Hauptmietverhältnisses seinen Vertragspartner „verloren“, nach dem Gesetz tritt aber der Eigentümer an dessen Stelle und wird neuer Vertragspartner und Vermieter des Endmieters. Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, dem Endmieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages denselben sozialen Kündigungsschutz zu gewähren, den er bei direkter Anmietung beim Eigentümer gehabt hätte. Das gilt zumindest dann, wenn es sich beim ursprünglichen Mietvertrag zwischen Haupt- und Endmieter um eine gewerbliche Zwischenvermietung gehandelt hat, wenn der Hauptmieter mit Gewinnabsicht weitervermietet hat.
Hier aber hatte der Hauptmieter eine Wohnung angemietet, um sie an einen seiner Arbeitnehmer weiterzuvermieten. Er wollte mit der Wohnung gar keinen Gewinn machen, er vermietete zu exakt den gleichen Konditionen, zu denen er selbst gemietet hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 241/16) entschied, dass auch dann eine gewerbliche Zwischenvermietung gegeben ist, wenn der Hauptmieter mit der Weitervermietung keinen Gewinn erzielt. Es reicht aus, wenn er durch die Vermietung an seinen Arbeitnehmer eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Diese sind in dem Bestreben zu sehen, für das Unternehmen Arbeitnehmer an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine entsprechenden Werkswohnungen anbieten können.