Gasversorgungsvertrag zwischen Versorger und Untermieter

Der verbrauchende Untermieter ist Vertragspartner - nicht der Mieter

Die „Realofferte“ eines Versorgungsunternehmens, das heißt das Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages, das durch die Abnahme bzw. den Verbrauch von Gas und Strom angenommen wird, richtet sich an den tatsächlichen Inhaber des Versorgungsanschlusses. Ist die Wohnung vollständig untervermietet, ist das der Untermieter. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 253/17) lehnte mit dieser Begründung einen Anspruch des Versorgungsunternehmens gegenüber dem Mieter der Wohnung auf Zahlung der Gaslieferung für die Gasetagenheizung ab. Der Mieter, der die Wohnung vollständig untervermietet hatte, sei nicht Vertragspartner des Unternehmens geworden. Der Gaslieferungsvertrag sei mit dem Untermieter geschlossen worden, der nach Erhalt der Wohnungsschlüssel die alleinige Sachherrschaft über Wohnung und Versorgungsanschlüsse gehabt habe.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei die zugrunde liegende Rechtsfrage auch schon längst entschieden und grundsätzliche Bedeutung habe sie auch nicht. Wenn der Hauseigentümer an einen Mieter vermietet, kommt der Gasliefervertrag für die Etagenheizung zwischen Versorger und Mieter, also dem Inhaber der Wohnung und des Wohnungsanschlusses, zustande. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter dann die Wohnung vollständig untervermietet. Dann kommt der Vertrag mit dem Untermieter zustande, das heißt mit dem, der das Gas verbraucht und heizt.