Der Vermieter kann bei Zahlungsverzug des Mieters fristlos und gleichzeitig ordentlich, das heißt mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, kündigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17). Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist möglich, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist oder wenn er über einen längeren Zeitraum mehr als zwei Monatsmieten schuldig geblieben ist. In diesen beiden Fällen kann der Vermieter sowohl fristlos als auch ordentlich, also mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, wegen einer Verletzung der mietvertraglichen Pflichten (Zahlungsverzug) kündigen.
In der Praxis fahren nahezu alle Vermieter hier zweispurig. Konsequenz ist, dass der Mieter nach dem Gesetz zwar die fristlose Kündigung durch Nachzahlung der offenstehenden Mieten ungeschehen machen kann, die ordentliche Kündigung aber nicht, sie bleibt wirksam.
Für Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten sind die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und deren Folgen zwar juristisch nachvollziehbar, aber das Ergebnis sei absurd. Der Mieter, der innerhalb der gesetzlichen Schonfrist all seine Schulden bezahlt, verliert trotzdem die Wohnung. Mit seiner Zahlung ist zwar die fristlose Kündigung vom Tische, die ordentliche Kündigung aber nicht. Hier bestehe offensichtlich eine Gesetzeslücke.