Bei Betriebskostenabrechnung zählt die tatsächliche Miete

BGH änderte jetzt seine mehr als 10 Jahre alte Rechtsprechung

Werden die "kalten" Betriebskosten oder die Heizkosten (teilweise) nach Wohnfläche abgerechnet, ist immer die tatsächliche Wohnfläche entscheidend und nicht die ggf. abweichende, im Mietvertrag genannte Wohnungsgröße (BGH VIII ZR 220/17).

Damit änderte der Bundesgerichtshof jetzt seine mehr als 10 Jahre alte Rechtsprechung. 2007 hatte er noch erklärt, es komme auf die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche an, es sei denn, die Flächenabweichung betrage mehr als 10 Prozent (BGH VIII ZR 261/06).

Jetzt gilt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Betriebs- und Heizkostenabrechnungen der gleiche Grundsatz wie für Mieterhöhungen: Die tatsächliche Wohnfläche zählt, nicht die im Mietvertrag aufgeführte. Null Toleranz und ohne Ausnahme. Auf die Frage, wie stark die tatsächliche und die vereinbarte Wohnungsgröße voneinander abweichen, kommt es nicht mehr an. Es gibt keine 10-prozentige Toleranzgrenze mehr.

Lediglich bei der Frage, ob der Mieter die Miete mindern kann, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche abweicht, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Erst wenn die Wohnung mehr als 10 Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, kann die Miete gemindert werden.