Streit über Wohnfläche im Mieterhöhungsverfahren

Mieter muss Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig vermessen und ggf. abweichende Flächenwerte vortragen

Im laufenden Mietverhältnis kann der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen. Maßgeblich für die Berechnung der Mieterhöhung ist der zum Beispiel im Mietspiegel genannte Quadratmeterpreis für vergleichbare Wohnungen und die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung. Der Vermieter, der eine Mieterhöhung verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast auch für die in Ansatz zu bringende tatsächliche Wohnfläche. Trägt der Vermieter im Mieterhöhungsschreiben eine bestimmte Wohnfläche vor, ist das zunächst ausreichend.

Hält der Mieter diese Angaben für falsch, reicht es nicht aus, dass er die angegebene Wohnungsgröße einfach nur bestreitet. Der Mieter muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, warum er die Wohnflächenangaben des Vermieters für falsch hält (BGH VIII ZR 181/16). Dem Mieter sei es möglich und zumutbar, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig zu vermessen und ggf. abweichende Flächenwerte vorzutragen. Es genüge, wenn der Mieter dem Vermieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegenhält. Die einfache Behauptung, die Wohnung sei kleiner, als vom Vermieter angegeben, reiche aber nicht aus.