Soziales Wohnprojekt

Keine Rechtfertigung für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

Die Verwirklichung eines sozialen Wohnprojekts rechtfertigt keine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 292/15). Der Vermieter, ein eingetragener Verein, kaufte 2014 ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus und wollte dort mit einer auf soziale, pädagogische und rehabilitative Betreuung spezialisierten GmbH ein psychosoziales Wohnprojekt mit insgesamt 23 Wohnplätzen starten. Er kündigte den im Haus wohnenden Mietern mit der Begründung, er benötige die Wohnung, um dort das geplante Arbeits- und Lebensprojekt zu realisieren. Die Schaffung der 23 Wohnplätze sei zwingend erforderlich, da er anderenfalls einen Investitionszuschuss in Höhe von 2,1 Millionen Euro zur Sanierung des Objekts nicht erhalten werde. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, die Kündigung ist unwirksam.

Der Vermieter kann sich nicht auf eine Kündigung wegen „Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung“ berufen. Ihm gehe es letztlich gar nicht darum, höhere Mieteinnahmen zu erzielen, er wolle vielmehr das Mietobjekt künftig gewerblich nutzen und seine sozialpolitisch verfolgten Ziele realisieren. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann sich der Vermieter auch nicht auf „sonstige berechtigte Interessen“ berufen. Durch die Fortsetzung des konkreten Wohnraummietverhältnisses erleide er keinen beachtenswerten Nachteil. Er verfolge durchaus signifikante wirtschaftliche Interessen. Er strebe zwar nicht die Erzielung einer höheren Miete an, er wolle aber eigene Aufwendungen mit Hilfe des Investitionszuschusses in Höhe von 2,1 Millionen Euro für die erforderlichen Sanierungs- und Umbaumaßnahmen ersparen.