Der Vermieter kündigte umfassende Instandsetzungs- und energetische Modernisierungsarbeiten an. Ein Mieter beantragte ein so genanntes Beweissicherungsverfahren hinsichtlich der Instandsetzungsarbeiten und daneben per einstweiliger Verfügung einen Baustopp. Die Bauarbeiten wurden eingestellt, die Kosten des Vermieters liefen weiter. Monate später stellte sich heraus, dass die einstweilige Verfügung zumindest teilweise unbegründet war, der Mieter zog seinen Antrag zurück. Der Vermieter forderte nun Ersatz für die durch die Verzögerung des Baubeginns entstandenen Schäden. Er führte als Schadenspositionen die Vertragsstrafenzahlung an die Baufirma, einen Mietausfall und Finanzierungsschäden – gezahlte Bereitstellungszinsen – auf. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof entschied aber anders, hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit wieder zurück an das Landgericht (BGH IX ZR 149/15). Die Karlsruher Richter verwiesen auf den Grundsatz, dass derjenige, der aus einem noch nicht endgültigen Titel (z. B. Endurteil) die Vollstreckung betreibt, das Risiko trägt, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist.
Die Zahlung der Vertragsstrafe durch den Vermieter an das Bauunternehmen sei letztlich durch den Mieter herausgefordert worden. Es komme jetzt darauf an, ob der Vermieter nach den bei der Zahlung erkennbaren Umständen davon ausgehen musste, dass die Baufirma entsprechende Ansprüche habe, dass die Zahlung vernünftig und zweckmäßig gewesen sei. Geklärt werden müsse auch, ob der Vermieter einen ersatzfähigen Mietausfallschaden in Form des entgangenen Gewinns erlitten habe, weil die Wohnung nicht bzw. erst später vermietet werden konnte. Aber geprüft werden muss nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes jetzt auch noch einmal, ob den Vermieter ein Mitverschulden trifft. Hat er Anlass für die einstweilige Verfügung gegeben? Und warum ist er nicht schneller und entschiedener gegen die einstweilige Verfügung vorgegangen?