Räumungs- und Vollstreckungsverfahren

Schuldner müssen eindeutig benannt werdeN

Will der Eigentümer das Haus oder Grundstück durch einen Gerichtsvollzieher räumen lassen, benötigt er einen so genannten Vollstreckungstitel des Gerichts. Das gilt auch, wenn er sein rechtswidrig besetztes Grundstück räumen lässt. Allerdings müssen die Schuldner – hier Besetzer – in dem Vollstreckungstitel des Gerichts eindeutig bezeichnet werden (BGH I ZB 103/16). Hier hatte das Landgericht einen Schuldner namentlich aufgeführt. Im Übrigen sollten dann geräumt werden: „eine Anzahl von 40 männlichen und weiblichen Personen, die sich als Kulturkollektiv Arno Nietzsche bezeichnen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung auf dem Grundstück ... dauerhaft aufhalten“. Der Gerichtsvollzieher lehnte den Räumungsauftrag des Eigentümers ab mit der Begründung, diese 40 Personen seien nicht identifizierbar.

Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Zwar müssten die einzelnen Besetzer oder Schuldner nicht alle mit ihrem Namen bezeichnet werden, es reiche aus, wenn durch Auslegung des Vollstreckungstitels die Personen festgestellt werden könnten. Aber auch das sei hier nicht möglich gewesen. Es sei nicht feststellbar, ob die auf dem Gelände angetroffenen Personen zu der Gruppe des Kulturkollektivs gehörten oder einfach nur Besucher seien. Es sei auch nicht feststellbar, ob exakt 40 männliche und weibliche Personen zu diesem Kulturkollektiv gehörten. Und genauso wenig könnte geklärt werden, ob sich diese Personen dort dauerhaft aufhielten oder nicht. Mit dieser Entscheidung werde der Eigentümer auch nicht rechtlos gestellt. Das widerrechtliche Eindringen und Verweilen in Wohnungen oder Geschäftsräumen sei Hausfriedensbruch und die Verletzung dieser strafrechtlichen Norm stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Die Beseitigung dieser Störung falle in die polizeiliche Aufgabenzuständigkeit.