Nach dem Gesetz muss die Miete am Monatsanfang, spätestens bis zum 3. Werktag bezahlt werden. In vielen Mietverträgen steht außerdem, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes (auf dem Vermieterkonto) ankommt. Eine solche Vertragsklausel ist unwirksam, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 222/15). Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr kommt es nicht darauf an, dass die Miete am 3. Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist.
Es genügt vielmehr, dass der Mieter – vorausgesetzt, sein Konto ist gedeckt – seiner Bank oder Sparkasse den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des Monats erteilt hat. Durch die o.g. unwirksame Vertragsklausel würde dem Mieter unzulässigerweise das Risiko einer durch die Bank oder Sparkasse verursachten Verzögerung auferlegt.