Das Landgericht Stuttgart hatte eine Mietminderung wegen Lärmbelästigungen im Haus abgelehnt und dem Vermieter das Recht zugesprochen, den Mieter aufgrund der Zahlungsrückstände zu kündigen. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil jetzt auf (BGH VIII ZR 1/16) und stellte Regeln für Mietminderungen bei Lärmbelästigungen auf: Die Mietminderung trifft kraft Gesetzes ein (automatisch). Es reicht aus, wenn der Mieter einen konkreten Sachmangel darlegt, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen bestimmten Minderungsbetrag braucht er nicht vorzutragen. Vom Mieter ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen (Mangelsymptome) hinaus die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet.
Hier hatte der Mieter die Lärmbelastung, der er sich in seiner Wohnung ausgesetzt sieht, ausreichend beschrieben und darüber hinaus noch in einem detaillierten Lärmprotokoll (welches gar nicht notwendig ist) konkretisiert. Zur konkreten Ursache des Lärms muss der Mieter nichts vortragen. Ihm ist es als Laien kaum möglich, die Lärmquelle einer bestimmten anderen Wohnung zuzuordnen oder darzulegen, dass der unzumutbare Lärm auf ein unangemessenes Wohnverhalten anderer Bewohner bzw. auf einen mangelhaften Schallschutz zurückzuführen ist. Nennt der Mieter trotzdem eine aus seiner Sicht bestehende Lärmursache – hier das Wohnverhalten einer benachbarten Mieterin – kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Mieter wollt Mängelrechte nur für den Fall geltend machen, dass ausschließlich diese Ursache und nicht eine andere zutrifft.