Wenn zwischen dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Zugang der Mieterhöhung des Vermieters eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen ist, kann das Gericht auf die Mietspiegelwerte einen so genannten Stichtagszuschlag vornehmen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 295/15). Ein Reutlinger Vermieter hatte seine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete Ende November 2013 auf den Reutlinger Mietspiegel 2013 (Stand Mai 2013) gestützt. Die Mieter stimmten der Mieterhöhung nur teilweise zu und erlebten dann vor Gericht eine böse Überraschung. In letzter Instanz erklärte auch der Bundesgerichtshof, ein Gericht könne auf die Mietspiegelwerte einen Stichtagszuschlag aufschlagen, wenn zwischen der Erhebung der Mietspiegeldaten und dem Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhung beim Mieter die Vergleichsmiete deutlich angestiegen ist und das Gericht einen derartigen Zuschlag zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete als angemessen ansieht.
Im Klartext: Das Gericht kann praktisch den Mietspiegel jederzeit aktualisieren. Hier erschien im Laufe des Gerichtsverfahrens der Reutlinger Mietspiegel 2015 (Stand Dezember 2014). Er wies in dem für die Mieterwohnung entscheidenden Mietspiegelfeld eine Preissteigerung von 12,35 % in nur 19 Monaten aus (Mai 2013 bis Dezember 2014). Unterstellt man, wie der Bundesgerichtshof, einen gleichmäßigen linearen Mietenanstieg in diesen 19 Monaten, bedeutet das 0,65 % monatlicher Mietenanstieg und 4,55 % Mietenanstieg in den 7 Monaten zwischen Mai 2013 und November 2013. In dieser Höhe darf dann der Stichtagszuschlag auf den Mietspiegelwert aufgeschlagen werden.