Laut Mietvertrag verlangte der Vermieter für die rund 91 Quadratmeter große Wohnung eine Grundmiete von 421,83 Euro und einen „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ in Höhe von 79,07 Euro. Gleichzeitig regelte der Mietvertrag, dass der Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen übernimmt. Die Vereinbarung „Grundmiete“ plus „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 31/17) wirksam und eine zulässige Preisabrede. Nach Auffassung der Karlsruher Richter hat die Ausweisung eines „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt die Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn von Anfang an eine um die Zuschlag höhere Grundmiete vereinbart worden wäre.
In beiden Fällen hat der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entsteht. Es handelt sich um einen aus Sicht des Mieters belanglosen Hinweis des Vermieters, auf seine interne Kalkulation. Im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist. Das bedeutet im Klartext: Es macht keinen Unterschied, ob der Vermieter eine Miete von 500,90 Euro fordert oder eine Miete in Höhe von 421,83 Euro plus 79,07 Euro Zuschlag.