Der Vermieter kündigt eine Mietwohnung in Berlin wegen Eigenbedarfs, weil er beabsichtigt, sich mehrfach im Jahr aus beruflichen Gründen für längere oder kürzere Zeiten in Berlin aufzuhalten. Er wolle hierfür aber nicht mehr – wie in der Vergangenheit – auf eine Unterkunft im Hotel oder bei privaten Bekannten zurückgreifen, er wolle einen privaten Wohnbereich haben, in dem er sich gemeinsam mit seinem Ehepartner aufhalten kann. Benötigt der Vermieter die Wohnung tatsächlich, liegt Eigenbedarf vor? Oder setzt Eigenbedarf voraus, dass der Vermieter in der gekündigten Wohnung auch seinen Lebensmittelpunkt begründen will? Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 19/17) ließ eine Revision der Mieter nicht zu. Der Rechtsfrage „Eigenbedarf an Zweitwohnung“ komme keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Begriff des „Benötigens“ sei höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass damit ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters vorausgesetzt werden, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen. Diese Kriterien würden auch für die Beantwortung der Frage gelten, ob der Wunsch des Vermieters, die bisher vermietete Wohnung künftig selbst als Zweitwohnung zu nutzen, eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigt. Hierbei komme es maßgeblich auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an. Notwendig sei die einzelfallbezogene, tatrichterliche Würdigung, allgemeinverbindliche Aussagen, etwa über eine konkrete Mindestnutzungsdauer der Zweitwohnung, seien nicht möglich.