Ein Vermieter muss spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abgerechnet haben. Nachforderungen aus einer verspätet vorgelegten Abrechnung muss der Mieter nicht mehr zahlen. Das gilt auch für vermietete Eigentumswohnungen, wenn die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Vermieter selbst verspätet abgerechnet hat (BGH VIII ZR 249/15).
Hier hatte der Vermieter der Eigentumswohnung gegenüber seinem Mieter die Betriebskosten für 2010 und 2011 erst Ende 2013 abgerechnet. Er machte trotzdem Nachforderungen geltend und argumentierte, er habe die Verspätung nicht zu vertreten. Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft habe gegenüber den Eigentümern nicht rechtszeitig abgerechnet. Deshalb habe ihm die Grundlage für eine Betriebskostenabrechnung gefehlt, habe er seinem Mieter gegenüber gar nicht rechtzeitig abrechnen können.
Das sah der Bundesgerichtshof anders und entschied, der Vermieter dürfe der Untätigkeit und den Schlampereien der Wohnungseigentümerverwaltung nicht tatenlos zusehen. Vielmehr müsse er alle Hebel in Bewegung setzen, dass rechtzeitig über die Betriebskosten abgerechnet wird. Geschieht dies nicht, bleibt es dabei: Die Abrechnung muss spätestens nach 12 Monaten beim Mieter sein. Wenn nicht, kann der Vermieter aus der verspäteten Abrechnung keine Nachforderungen stellen.
Übrigens: Für Untätigkeiten oder Fehlverhalten der eigenen Hausverwaltung im Mietwohnungsbereich haftet der Vermieter immer direkt.