Einbauküche gestohlen

Mieterin muss trotzdem die volle Miete weiter zahlen

„Recht heißt nicht immer Gerechtigkeit“, kommentierte dpa die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine Mieterin hatte den Mietanteil für ihre Einbauküche nicht mehr gezahlt, weil es die Küche gar nicht mehr gab. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 198/15) entschied, die Mietminderung ist unzulässig, die volle Miete muss weiter gezahlt werden. 1997 wurde der Mietvertrag geschlossen, 964,72 DM Miete inkl. eines Betrages von 34,64 DM für eine Einbauküche. 2010 ersetzten die Mieter die „alte“ Vermieterküche durch eine eigene. Vereinbart wurde, dass die bisherige Küche von den Mietern eingelagert wird und am Ende der Mietzeit ggf. wieder aufgebaut werden muss. Eine Vereinbarung zur Miethöhe wurde nicht getroffen, die Mieter zahlten weiterhin die volle Miete, also inkl. Küchenzuschlags.

2014 wurde die Küche dann aus dem Keller der Mieter gestohlen. Ihre Versicherung zahlte 2.790 Euro an den Vermieter. Die Mieter meinten jetzt, für die alte, zwischenzeitlich gestohlene und von der Versicherung bezahlte Küche keine Miete mehr zahlen zu müssen, und kürzten ihre Miete um den Küchenanteil von 15,59 Euro. Zu Unrecht, meinte der BGH. Vertrag ist Vertrag und Vereinbarung ist Vereinbarung. Die ursprünglich im Mietvertrag mit einer Gesamtmiete bezifferte Miete wurde durch die Vereinbarung 2010 nicht abgeändert. Vereinbart war damit die volle Miete, obwohl die Küche nicht mehr benutzt werden konnte, weil sie im Keller stand. Dann – so die Karlsruher Richter – spielt es auch keine Rolle, ob die nicht genutzte Küche weiterhin im Keller steht oder gestohlen wurde.