Wird die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der dort wohnende Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet, er kann die Wohnung zu dem Preis kaufen, zu dem der Eigentümer und Vermieter die Wohnung an einen Drittel verkaufen will. Der dort wohnende Mieter kann diesen Kaufvertrag zu den bereits ausgehandelten Konditionen „übernehmen“. Wird der Mieter über den Verkaufsfall nicht informiert, vereitelt der Vermieter so das Vorkaufsrecht des Mieters, hat der Mieter Schadensersatzansprüche. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus einem Vergleich des Verkehrswertes der Wohnung und des möglichen Kaufpreises.
Neben dem Kaufpreis müssen aber auch die mit dem möglichen Erwerb einhergehenden Nebenkosten, wie Notarkosten, Maklerkosten, Grundbuchgebühren und Grunderwerbsteuer, berücksichtigt werden, ohne deren Aufbringung der Mieter das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand nicht hätte erwerben können. Entsprechendes gilt für die Finanzierungskosten, die der Mieter ebenfalls hätte aufwenden müssen, um den Kaufpreis aufzubringen. Hätte der Mieter zum Erwerb der von ihm gemieteten Wohnung deshalb insgesamt Aufwendungen machen müssen, die zusammen mit dem Kaufpreis den Verkehrswert zumindest erreichen, liegt kein ersatzfähiger Schaden vor (BGH VIII ZR 281/15).