Betriebskosten: Umlage der Kosten der Müllbeseitigung

Änderung des Verteilerschlüssels

Ursprünglich hatte der Vermieter die Kosten der Müllbeseitigung nach Wohnfläche (Quadratmeter) umgelegt. Nach einer Änderung des Verteilerschlüssels legte er 30 Prozent nach Wohnfläche und 70 Prozent nach dem über Abfallschleuse, Transponder bzw. Identchip erfassten Müllvolumen um. Zwei Jahre später teilte er mit, für den Restmüll werde bei der Abrechnung eine Mindestmenge in Ansatz gebracht, 10 Liter pro Woche bei einem Zweipersonenhaushalt. Im Übrigen bleibe es aber bei dem bisherigen Verteilerschlüssel – 30 Prozent Wohnfläche / 70 Prozent individuelle Verursachung. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 78/15) bestätigte beide Änderungen des Verteilerschlüssels als rechtens. Nach dem Gesetz seien Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt, das heißt, sie angemessen berücksichtigt. Dabei eröffnet das Gesetz auch Spielräume, die Kosten nicht zu 100 Prozent nach Verbrauch oder Verursachung abzurechnen, sondern auch verbrauchs- bzw. verursachungs-unabhängige Kostenbestandteile abzurechnen. Auch der Ansatz einer angemessenen Mindestmenge bei der Umlage der Kosten des verursachten Mülls sei nicht zu beanstanden. 

Dies folge schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Betriebskosten „ganz oder teilweise“ nach einem Maßstab umzulegen sind, der der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Durch die Festlegung einer Mindestmüllmenge könnten zwar Mieter benachteiligt werden, die tatsächlich weniger Abfall produzieren. Trotzdem ist die Berücksichtigung einer Mindestmüllmenge sachlich gerechtfertigt, weil sie dem Anreiz entgegenwirkt, dass sich einzelne Mieter zur Minimierung ihrer Betriebskosten der Erfassung des Restmülls entziehen, indem sie diesen auf den Standplätzen der Hausmüllcontainer abstellen, die Wertstofftonnen fehlerhaft befüllen oder den Restmüll an anderer Stelle entsorgen. 

Gleichzeitig erklärte der Bundesgerichtshof, eine Änderung des Verteilerschlüssels sei nur für die Zukunft möglich und müsse vor Beginn des Abrechnungszeitraum mitgeteilt werden. Die Änderung des Verteilerschlüssels ist aber nicht nur einmal möglich, sondern mehrfach.