Nach dem Gesetz muss der Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen. Er kann sich hierbei entweder auf einen örtlichen Mietspiegel oder mindestens drei Vergleichswohnungen oder auf ein Sachverständigengutachten stützen.
Begründet der Vermieter die Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten, muss er das Gutachten seinem Mieterhöhungsverlangen beilegen. Ausreichend ist es dann, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und die diese zumindest ansatzweise selbst zu überprüfen.
Der Sachverständige muss im Gutachten eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen. Das Sachverständigengutachten muss keine Darstellung über die Entwicklung der Mieten in den letzten vier Jahren enthalten und es muss auch keinen ausdrücklichen Zeitpunkt benennen, für den die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wurde. Bei einem Sachverständigengutachten zur Begründung einer Mieterhöhung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Selbst kleinere Mängel des Gutachtens führen nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen (BGH VIII ZR 69/15).