Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter 50 Euro monatlich für Betriebskosten zu zahlen hat, muss er zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob in dem Formularmietvertrag offensichtlich versehentlich sowohl die Variante „Betriebskostenpauschale“ als auch die Variante „Betriebskostenvorauszahlungen“ angekreuzt ist und die Betriebskosten selbst nicht näher bezeichnet sind (BGH VIII ZR 274/15).
Es genüge, wenn im Mietvertrag für die Umlage der Betriebskosten vereinbart werde, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat. Damit sei gemeint, dass sämtliche nach dem Gesetz (§ 556 Abs. 1 BGB und Betriebskostenverordnung) umlagefähigen Betriebskosten vom Mieter zu zahlen seien. So hatte der Bundesgerichtshof schon vor einigen Wochen entschieden (vgl. Newsletter 2016/11). Ohne Bedeutung sei es dabei, ob eine Pauschale oder monatliche Vorauszahlungen vereinbart wurden. Diese Entscheidung müsse von den Gerichten, das heißt den Vorinstanzen, durch eine sorgfältige Auslegung der Vereinbarung geklärt werden.