Der Zwangsverwalter einer vermieteten Eigentumswohnung kann die Herausgabe der vom Mieter gezahlten Mietkaution an sich verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter die Kaution an seinen Vermieter, den Wohnungseigentümer oder den Verwalter des Wohnungseigentums gezahlt hat (BGH VIII ZR 300/14). Eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundbesitzes erfordert, dass der Zwangsverwalter anstelle des Schuldners (Wohnungseigentümers), dem die Verwaltung und Nutzung des Grundstücks durch die Beschlagnahme entzogen wird, in die Lage versetzt wird,
erforderlichenfalls auf die Kaution zurückzugreifen, um gegen den Wohnungsmieter gerichtete Ansprüche abzudecken. Der Zugriff auf die Kaution muss dem Zwangsverwalter zudem auch deshalb ermöglicht werden, weil er dem Mieter gegenüber zur Herausgabe der Kaution nach Wegfall des Sicherungszwecks verpflichtet ist, selbst wenn der Eigentümer dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgehändigt hat.