Auch wenn zwei 25 m hohe Eschen in der Nachbarschaft einen 10 mal 10 qm großen Garten weitgehend verschatten, gibt es keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume. Sie können stehen bleiben (BGH V ZR 229/14). Der Bundesgerichtshof erklärte, Nachbarn könnten zwar negative Auswirkungen auf ihr Grundstück grundsätzlich abwehren, dazu gehöre aber nicht der „Entzug von Luft und Licht“. Das sei nur möglich, wenn die Nachbarn ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt wären oder wenn die Abstandsvorschriften des Landesnachbargesetzes nicht eingehalten werden.
Das im vorliegenden Fall anzuwendende nordrhein-westfälische Nachbarschaftsgesetz schreibt für stark wachsende Bäume, wie Eschen, einen Abstand zum Nachbargrundstück von 4 m vor. Hier standen die beiden Bäume 9 bzw. 10,30 m von der Grenze entfernt, wurde der vorgeschriebene Abstand also um mehr als das Doppelte überschritten. Da es zu den Verschattungen auch nicht ganzjährig kam, mussten die Bäume nicht gefällt werden.