Grundsätzlich kann der Mieter bei Wohnungsmängeln die Miete in einem angemessenen Umfang kürzen oder mindern. Stattdessen oder auch daneben kann der Mieter auch einen Teil der Miete zurückbehalten, und zwar so lange, bis der Vermieter den Mangel wieder beseitigt hat. Dann muss der Mieter den zurückbehaltenen Teil der Miete nachzahlen. Geschieht das nicht, drohen Zahlungsverzug und damit Kündigung der Wohnung. Zu der Frage, wie viel Zeit der Mieter für die Nachzahlung der Miete hat, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 221/14), dies sei eine Frage des Einzelfalls und entzöge sich einer generalisierenden Betrachtung.
Die Auffassung des Landgerichts, der Mieter müsse Vorkehrungen für den Fall treffen, dass sein Zurückbehaltungsrecht kurzfristig wegen der Mängelbeseitigung entfalle, sei richtig. Keine Rolle spiele es, ob der Mieter während der Mängelbeseitigung im Ausland war oder nicht. Bei einem lang andauernden Streit im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung hätte der Mieter jederzeit damit rechnen müssen, dass der Vermieter den Mangel beseitigt. Der Mieter könne nicht argumentieren, er müsse das (zurückbehaltene) Geld erst „flüssig machen“.