Kein Sonderkündigungsrecht für den Vermieter bei drei Wohneinheiten

Dies gilt auch bei gewerblicher Nutzung einer dieser Wohnungen

Wohnen Vermieter und Mieter unter einem Dach, zum Beispiel in einem Zweifamilienhaus oder in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Er kann kündigen, ohne dass ein berechtigtes Interesse, wie zum Beispiel Eigenbedarf, notwendig ist. Voraussetzung ist aber, dass der Mieter in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen wohnt. Hier lebten der Vermieter im Erdgeschoss und die Mieter im Dachgeschoss. Ebenfalls im Dachgeschoss befand sich ein Appartement mit Bad und Küche und entsprechenden Anschlüssen. 

Zunächst wurde das Appartement immer wieder vermietet, dann richtete der Vermieter hier ein Arbeitszimmer für sich ein und zum Schluss nutzte der Vermieter die Räume gewerblich für seine Firma. Dass sich aktuell in dem Haus nur zwei Wohnungen befinden und außerdem noch gewerblich benutzte Räume, rechtfertigt keine Sonderkündigungsrecht des Vermieters, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 127/14). Entscheidend sei, dass die Mieter eine Wohnung in einem Gebäude mit drei selbstständigen Wohneinheiten angemietet hatten und diese Wohneinheiten immer noch vorhanden sind. Dass eine zwischenzeitlich gewerblich genutzt wird, ändert daran nicht.