Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten:

Fristlose Kündigung bei unverschuldeter Geldnot zulässig

BGH bestätigt Prinzip "Geld hat man zu haben"

"Die Entscheidung ist unbefriedigend und hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Mietern kann auch dann wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden, wenn sie unverschuldet in Geldnot geraten sind. Der vom Bundesgerichtshof angewandte Grundsatz 'Geld hat man zu haben' darf in einem sozialen Mietrecht, insbesondere beim Kündigungsschutz, nicht uneingeschränkt gelten", kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des BGH (BGH VIII ZR 175/14).

Hier hatte der Mieter immer wieder Mietschulden auflaufen lassen, nicht zuletzt weil es wiederholt Probleme mit den zuständigen Jobcentern wegen der Übernahme der Unterkunftskosten gab. Erst nach Einschaltung der Sozialgerichte wurden die Jobcenter verpflichtet, die Mietschulden zu zahlen. Der letzte Urteilsspruch kam für den Mieter zu spät. Der Vermieter hatte wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Die Mieten für Oktober 2013 bis März 2014 standen offen.

Die fristlose Kündigung erfolgte zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter auf Sozialleistungen angewiesen ist oder ob er diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat oder nicht. Letztlich muss jeder nach dem Prinzip "Geld hat man zu haben" und ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen. Wird die Miete nicht gezahlt, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Siebenkotten: "Wenn das Jobcenter zu vertreten hat, dass Mietzahlungen ausbleiben, muss der Mieter geschützt werden. Der Grundsatz 'Geld hat man zu haben' passt hier nicht. Der Bundesgerichtshof hätte nach Treu und Glauben Ausnahmen zulassen müssen. Bei Kündigungen wegen ständig unpünktlichen Mietzahlungen wird das Fehlverhalten der Jobcenter Mietern auch nicht zur Last gelegt. Kann die Rechtsprechung aufgrund des Gesetzeswortlautes diese Parallele nicht ziehen, muss der Gesetzgeber handeln."