Eigenbedarf nicht rechtsmissbräuchlich, wenn 22-jähriger Student 125 qm große Wohnung beansprucht

Geltend gemachter Wohnbedarf ist nicht weit überhöht

Der Eigenbedarf des Vermieters, der die 125 Quadratmeter große Mietwohnung zugunsten seines 22-jährigen Sohnes gekündigt hat, damit der dort einen eigenen Hausstand gründen kann, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht weit überhöht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sohn praktisch kein eigenes Einkommen hat und jetzt ein Studium aufnehmen will, das etwa drei Jahre dauern wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein langjähriger Freund des Sohnes mit in die Wohnung ziehen soll (BGH VIII ZR 166/14).

Der BGH erklärte, die Gerichte hätten grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Dagegen seien die Gerichte nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem

Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen. Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist auf Angemessenheit, sondern auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Der liege aber nicht schon vor, wenn der Wohnbedarf überhöht ist, sondern erst, wenn der Wohnbedarf weit überhöht ist. Das wiederum hängt vom Einzelfall ab. Dabei dürfe nicht allein auf die Wohnungsgröße abgestellt werden. Hier kommt es neben der Wohnfläche und der Anzahl der Zimmer auch auf den Zuschnitt und die Ausstattung der Wohnung, die Bedürfnisse des Vermieter-Sohnes, Lebensentwurf und Lebensplanung und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Vermieterfamilie, die Lage auf dem Wohnungsmarkt usw. an.