Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage bzw. über einen Stellplatz spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Konsequenz ist dann, dass beide Verträge getrennt voneinander gekündigt werden können. Die Vermutung, dass es sich um selbstständige Verträge handelt, kann aber widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass die Beteiligten einen einheitlichen Vertrag schaffen wollten.
Ein solcher Wille ist in der Regel dann anzunehmen, wenn sich Wohnung und Garage auf demselben Grundstück befinden. Auf der anderen Seite spricht es für zwei separate und damit gesonderte kündbare Verträge, wenn im Mietvertrag über die Garage von den Bestimmungen des Wohnraummietvertrages abweichende Bestimmungen über die Vertragslaufzeit und die Kündigung getroffen werden (BGH VIII ZR 254/13).