Will eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Mobilfunkanlage anbringen, ist das ein bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 48/13). Der Bundesgerichtshof erklärte, das auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- und Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss.