Die Entscheidung des Landgerichts Berlin (67 S 121/12) bleibt bestehen. Hier hatte ein Chefarzt aus Hannover eine alleinerziehende Mieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt. Seine Begründung: Er wolle sich in der Mieterwohnung alle zwei Wochen am Wochenende mit seiner 15-jährigen Tochter treffen, die in Berlin bei seiner früheren Lebensgefährtin lebt. Das Landgericht hatte eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die hiergegen von der Mieterin eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2851/13) nicht zur Entscheidung an. Im Vorfeld hatte das höchste deutsche Gericht Stellungnahmen beim Bundesgerichtshof, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltsverein, Haus & Grund, dem Mietgerichtstag und dem Deutschen Mieterbund eingeholt.
Nur Mietgerichtstag und Mieterbund plädierten für die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof. Alle anderen Organisationen hielten das nicht für notwendig. Das Bundesverfassungsgericht erklärte letztlich, Formfehler lägen nicht vor und in der Sache könnte allenfalls klärungsbedürftig sein, ob auch der Vermieterwunsch nach einer Zweitwohnung Eigenbedarf auslösen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reichten aber vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Nutzung der Wohnung aus. Der BGH hielt beispielsweise auch einen zeitlich begrenzten Bedarf an der Wohnung für ausreichend, um Eigenbedarf zu rechtfertigen. Somit seien die Fragen höchstrichterlich geklärt. Kurz: Das Bundesverfassungsgericht sah keinen weiteren Klärungsbedarf, „alles in Ordnung“. Für den Deutschen Mieterbund ist die Entscheidung enttäuschend. Wenn Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht keinen Handlungsbedarf in diesen Fragen sehen, muss der Gesetzgeber einschreiten.