Vermieter muss Hausrecht des Mieters respektieren

Furcht vor Kündigung unbegründet

Der Mieter, der von seinem Hausrecht Gebrauch macht, muss keine Kündigung seines Vermieters fürchten. Verlässt der Vermieter trotz Aufforderung des Mieters nicht das Haus, versucht er sogar, gegen den Willen des Mieters einzelne Zimmer zu betreten, muss er damit rechnen, von seinem Mieter rausgeschmissen zu werden. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 289/13) lag ein Fall zugrunde, bei dem die Vermieterin zunächst – wie angekündigt – die neu installierten Rauchmelder im Haus inspizierte. Dann wollte sie plötzlich das gesamt Haus besichtigen. Sie versuchte, gegen den Willen des Mieters einzelne Zimmer zu betreten, öffnete Fenster und nahm Gegenstände von der Fensterbank. 

Die Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, und seine Hinweise auf sein Hausrecht ignorierte sie. Daraufhin trug der Mieter seine Vermieterin aus dem Haus. Sie reagierte mit einer fristlosen Kündigung. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt feststellte. Die Vermieterin sei nicht zu einer eigenmächtigen Besichtigung des Hauses berechtigt gewesen. Sie habe das Hausrecht des Mieters verletzt, als sie trotz Aufforderung das Haus nicht verließ. Der Mieter habe praktisch in Notwehr gehandelt.