Auch wenn man als Mieter die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung eingeholt hat, heißt das nicht, dass man die Wohnung auch tageweise als Ferienwohnung vermieten darf. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 210/13) hat jetzt entschieden, dass die kurzfristige und kurzzeitige Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen keine Untervermietung ist. Die Untervermietung ist gewöhnlich auf eine längere Zeit, auf eine gewisse Dauer angelegt. Der Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin benötigte die Wohnung nur noch alle 14 Tage am Wochenende, wenn seine Tochter zu Besuch kam.
Auf seine Bitte hin erteilte ihm die Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung der Wohnung. Der Mieter bot daraufhin die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen an. Er berief sich dabei auf die erteilte Erlaubnis zur Untervermietung. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt feststellte. Ob die Kündigung der Vermieterin wegen Vertragsverstoßes gerechtfertigt ist, muss jetzt das Landgericht Berlin noch einmal neu entscheiden.