Schlüsselrückgabe an Hauswarts-Frau reicht nicht aus

Der Mieter muss Wohnung eindeutig aufgeben und der Vermieter Kenntnis davon erlangen

Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach dem Gesetz in 6 Monaten. Verjährungsbeginn ist nicht unbedingt die Beendigung des Mietvertrages, sondern kann auch ein früherer Zeitpunkt sein, wenn der Vermieter die Mietsache vorher zurückerhält. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, auf „Zuruf“ die Wohnung zurückzunehmen, z. B. wenn der Mieter kurzfristig auszieht und den Schlüssel zur Wohnung an den Vermieter zurückgeben will.

Hier hatte der Mieter die Wohnung schon am 20. des Monats geräumt und die Schlüssel dann an die Hauswarts-Frau übergeben. Das reicht nicht aus. 

Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 402/12) entschied, dass der Vermieter die Wohnung nur dann zurückerhalten hat, wenn er die unmittelbare Sachherrschaft erhalten hat und sich ungestört ein umfassendes Bild von möglichen Mängeln, Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache machen kann. Das setzt voraus, dass der Mieter den Besitz an der Wohnung vollständig und eindeutig aufgegeben und der Vermieter hiervon Kenntnis erlangt hat. Weiß der Vermieter gar nicht, dass der Mieter ausgezogen ist, gilt die Wohnung noch nicht als zurückgegeben, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Anders nur, wenn die Mieter mit Einwilligung des Vermieters die Wohnungsschlüssel an die Hauswarts-Frau hätten herausgeben dürfen.