Schadensersatzanspruch des Mieters bei zu Unrecht verweigerter Erlaubnis zur Untervermietung

Mieter musste beruflich nach Kanada ziehen

Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, einen Teil seiner Wohnung unterzuvermieten, und verweigert der Vermieter zu Unrecht die Erlaubnis hierfür, macht er sich schadensersatzpflichtig (BGH VIII ZR 349/13). Aus beruflichen Gründen mussten Hamburger Mieter nach Kanada ziehen. Sie wollten ihre bisherige Dreizimmerwohnung nicht aufgeben, sondern zwei Zimmer der Wohnung für zwei Jahre untervermieten. Das dritte Zimmer wollten sie weiter für sich nutzen. Da der Vermieter zunächst bis zur Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg die Zustimmung zur Untervermietung verweigerte, machten die Mieter die ein Jahr lang entgangene Untermiete in Höhe von 7.475 Euro als Schadensersatz gelten.

Zu Recht: Die Mieter, so der Bundesgerichtshof, hatten Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung. Ihr Wunsch, im Hinblick auf die befristete Arbeitstätigkeit im Ausland von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnkosten entlastet zu werden, ist ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung. Von einer teilweisen Untervermietung ist immer dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt, beispielsweise wenn er einen Raum für sich reserviert. Die Weigerung des Vermieters, dieser teilweisen Untervermietung zuzustimmen, ist eine vertragliche Pflichtverletzung. Er muss deshalb den Schadensersatz zahlen.