Ob Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters mit Rücksicht auf die für den Mieter damit verbundene finanzielle Belastung eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen, ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu entscheiden. Generalisierende Aussagen – etwa dazu, welche finanziellen Belastungen einem Mieter mit mittlerem Einkommen noch zuzumuten sind, verbieten sich daher (BGH VIII ZR 174/13). Die Bewertung der Vorinstanz – wonach eine unzumutbare Härte nicht schematisch mit einer bestimmten Quote von Miete und Haushaltseinkommen begründet werden dürfe und dass das Verhältnis von Miete und Einkommen lediglich ergänzend einzubeziehen sei – sei nicht zu beanstanden. Finanzielle Belastung und geringe Komfortverbesserung führten hier zu einer unzumutbaren Härte.