Modernisierung als unzumutbare Härte

Entscheidung unter Berücksichtigung des Einzelfalls

Ob Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters mit Rücksicht auf die für den Mieter damit verbundene finanzielle Belastung eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen, ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu entscheiden. Generalisierende Aussagen – etwa dazu, welche finanziellen Belastungen einem Mieter mit mittlerem Einkommen noch zuzumuten sind, verbieten sich daher (BGH VIII ZR 174/13). Die Bewertung der Vorinstanz – wonach eine unzumutbare Härte nicht schematisch mit einer bestimmten Quote von Miete und Haushaltseinkommen begründet werden dürfe und dass das Verhältnis von Miete und Einkommen lediglich ergänzend einzubeziehen sei – sei nicht zu beanstanden. Finanzielle Belastung und geringe Komfortverbesserung führten hier zu einer unzumutbaren Härte.