Mieterhöhung in Textform

Vereinfachung des Rechtsverkehrs

Für Mieterhöhungen, zum Beispiel auf die ortsübliche Vergleichsmiete, reicht „Textform“ aus. Das bedeutet, die formellen Anforderungen gegenüber der „Schriftform“ sind niedriger. Die eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn die Erklärung lesbar, die Person des Absenders angegeben und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist. Stammt die Mieterhöhung in Textform von einer juristischen Person (GmbH oder Aktiengesellschaft), ist es nicht erforderlich, den für die Gesellschaft tätig gewordenen Mitarbeiter namentlich zu nennen. 

Es genügt die Angabe des Namens der juristischen Person (BGH VIII ZR 72/14). Letztlich diene die Textform der Erleichterung des Rechtsverkehrs. Die würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Person, die gehandelt hat, namentlich aufgeführt und noch eine eigenhändig unterschriebene Vollmacht für sie vorgelegt werden müsste.