"Wir begrüßen die Klarstellung des Bundesgerichtshofs. Danach ist der Vermieter verpflichtet, einen vom Mieter verursachten Brandschaden in der Wohnung zu beseitigen. Außerdem hat der Mieter das Recht, die Miete angemessen zu kürzen, bis der Schaden behoben ist. Hat der Mieter den Brandschaden selbst verschuldet, muss der Vermieter seine Gebäudeversicherung zur Schadensregulierung in Anspruch nehmen. Die hat ihrerseits keine Regressansprüche gegenüber dem Mieter, wenn der über die Betriebskostenabrechnung die Versicherungsbeiträge gezahlt hat", erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, zu der heute veröffentlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 191/13).
Die 12-jährige Tochter des Mieters hatte Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen. Das Öl entzündete sich und es kam zu einem Wohnungsbrand. Der Vermieter weigerte sich, den Brandschaden zu beseitigen und schaltete auch seine Gebäudeversicherung nicht ein. Eine Mietminderung lehnte er ab.
Der Bundesgerichtshof erklärte jetzt, dass der Vermieter grundsätzlich verpflichtet sei, die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehöre auch, dass er nach einem Wohnungsbrand die Brandschäden beseitigt. Ein finanzieller Schaden drohe dem Vermieter nicht, da er seine Gebäudeversicherung mit der Schadensregulierung beauftragen könnte.
Siebenkotten: "Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist nachvollziehbar. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Vermieter bei einem Brandschaden nicht seine Gebäudeversicherung einschalten sollte. Die Versicherung muss den Schaden begleichen und kann keinen Schadensersatz vom Mieter fordern. Der zahlt über die Betriebskostenabrechnung schon die Prämien für die Versicherung. Dann darf er als Gegenleistung natürlich erwarten, dass die von ihm gezahlte Versicherung auch einen Nutzen für ihn hat."