Die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels endet dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die Opfergrenze überschreitet. Unter welchen Umständen diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss unter Berücksichtigung der Interessen von Mieter und Vermieter wertend ermittelt werden. Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Mangelbeseitigungsaufwand einerseits und dem Nutzen der Mangelbeseitigung für den Mieter andererseits, ist das Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze indiziert (BGH VIII ZR 135/13). Hier hatte der Vermieter auf dem Grundstück ein mehrstöckiges Wohnhaus errichtet, das mit einer Außenwand unmittelbar an der Giebelseite des Hauses der Mieterin anschloss.
Die Fenster von Küche und Bad waren praktisch zugemauert. Die Klage der Mieterin auf Herstellung eines Mindestabstandes lehnten Landgericht und selbst Bundesgerichtshof ab. Der Erfolg der erstrebten Mängelbeseitigung stehe in keinem Verhältnis zum Aufwand der Mangelbeseitigung, der sich wegen des dafür erforderlich werdenden Teilabrisses des neu errichteten Gebäudes auf einen namhaften sechsstelligen Betrag belaufe. Dann spiele es auch keine Rolle, dass der Vermieter den Mangel vorsätzlich herbeigeführt hat.